Mietbedingungen

der Firma Trocknung & Sanierung Florian Otte

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Vermieter und Mieter schließen einen Mietvertrag über die kostenpflichtige Überlassung von Geräten ab. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

§ 2 Pflichten des Vermieters

(1) Der Vermieter übergibt die Mietsache in einem mangelfreien und betriebsfertigen Zustand.

(2) Der Mieter hat Gelegenheit, die Mietsache vor der Übergabe zu besichtigen.

§ 3 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat.

(2) Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung des Merkblattes und der Bedienungsanleitung nur zum bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen.

(3) Dem Mieter obliegt die Wasserentleerung der Trockner, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist.

(4) Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

(5) Der Mieter muss gewährleisten, dass das Stromnetz die erforderliche Belastungskapazität aufweist. Für diesbezügliche Schäden haftet der Mieter.

(6) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache auf eigene Rechnung für die Mietdauer gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern.

(7) Der Mieter hat empfindliche Böden vor Beschädigung oder Verschmutzung durch die Geräte zu schützen.

§ 4 Mietpreis und Sicherheit

(1) Die Mietpreise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, pro begonnenem Kalendertag (Montag bis Sonntag) um 8.00 Uhr (Beginn eines neuen Tages). Bei längeren Mietverhältnissen erfolgt die Abrechnung 14-tägig. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist gesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist in Verzug.

(2) Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage.

(3) Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von den jeweils geltenden Mietpreisen des Vermieters abweichen, gelten während der vereinbarten Mietzeit nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:

(4) Der Mieter muss die laufenden Rechnungen innerhalb der gesetzten Frist begleichen.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, bei Abschluss des Mietvertrages je nach Dauer, Mietzeit und Wert der zu überlassenen Mietsache, eine angemessene Kaution zu verlangen, mindestens € 50,00 pro Gerät. Die Kaution ist bei Mietbeginn in bar zu entrichten. Sie dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch für den Mietzins. Sie wird erstattet, sobald feststeht, dass sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag abgegolten sind.

(6) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nicht mit einer ungerechtfertigten Gegenforderung aufrechnen.

§ 5 Transportkosten, Auf-/ Abbauarbeiten, Auslieferung

(1) Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.

(2) Durch den Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach den jeweils gültigen Stunden- und Kilometersätzen gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses.

(3) Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Sollte der Mieter bei der Anlieferung nicht anzutreffen sein, werden ihm die Kosten einer zweiten Anfahrt, zu welcher der Vermieter nicht verpflichtet ist, in Rechnung gestellt.

§ 6 Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Die Übergabe erfolgt nur an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten. Sind diese nicht vor Ort, ist der Vermieter zur Übergabe nicht verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn sich der Bevollmächtigte nicht ausweisen kann. Die Mietzeit beginnt gleichwohl zu laufen.

(2) Die Mietzeit endet erst, wenn die Mietsache in betriebstechnisch einwandfrei funktionierendem Zustand, mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen inkl. dem Zubehör, dem Vermieter übergeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

(3) Gibt der Mieter die Mietsache in einem derart schlechten Zustand und nicht zur Weitervermietung zurück, hat er den vereinbarten Mietzins bis zu Beseitigung weiter zu entrichten. Der Mieter haftet daneben für den daraus entstandenen weiteren Schaden.

(4) Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist die Mietsache zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, den aus Wartezeiten entstehenden Schaden zum Nachweis gesondert in Rechnung zu stellen.

(5) Schlägt die Abholung zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, fehl, so verlängert sich die Mietzeit bis zur vertragsgerechten Rückgabe der Mietsache. Die Kosten einer zweiten Anfahrt, zu welcher der Vermieter nicht verpflichtet ist, fallen dem Mieter zur Last.

(6) Holt der Vermieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, bleibt die Obhutspflicht des Mieters bis zu Abholung bestehen, jedoch nicht länger als der Vermieter unter den konkreten Umständen benötigt die Mietsache erneut abzuholen.

(7) Gelangt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins für die Dauer des Verzugs fort zu entrichten. Das Recht des Vermieters, den ortsüblichen Mietzins zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 7 Rechte des Vermieters

(1) Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit 2-tägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen.

(2) Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters nach vorheriger Absprache den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Kontrolle, Instandhaltung und Reparatur etc. zu gewähren. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung der im § 3 angegebenen Verpflichtungen des Mieters Schadensersatz fordern.

§ 8 Haftung

(1) Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet er auch dann, wenn er die Gründe nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die Mietsache nicht zurückgeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt.

(2) Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.

§ 9 Reparaturen

(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, bei Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen.

(3) Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und bei strafrechtlich relevantem Hintergrund sofort der Polizei zu unterrichten.

(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, in das Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen.

(5) Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit, die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.

§ 10 Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb der gesetzten Frist ohne Abzüge zu erfolgen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Helmstedt.